(1) Die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Keine Pflichtmitglieder sind Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 37 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind sowie jene, die gemäß § 41 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Freiwillige Mitglieder haben einen Interessentenbeitrag nach den Bestimmungen des V. Abschnittes zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Standort) zu berechnen. Jedenfalls ist der geringste Mindestbeitrag zu entrichten. Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Beschluß der Tourismuskommission oder durch Austritt des Mitgliedes beendet werden. Vom Beginn sowie von der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist die Interessentenbeitragsstelle jeweils umgehend unter Vorlage der Beschlußprotokolle zu verständigen.
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