(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung Sitz und Stimme.
(2) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission erfolgt, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes vorgesehen ist, in Stimmgruppen. Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Stimmberechtigten (Abs. 1) nach der Höhe der Summe der von ihnen zu entrichtenden Interessentenbeiträge (§§ 33 ff) fallend – bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch – zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen.
(3) …
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(6) Die Stimmgruppen bzw. Gemeindegruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Tourismuskommissionsmitglieder zu wählen sind, von der Beitragsbehörde erster Instanz zu erstellen. Das Ergebnis ist in einer in den Stimmgruppen bzw. Gemeindegruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppen- bzw. Gemeindegruppenliste festzuhalten und – ohne Anführung der Beitragshöhe – dem Tourismusverband zu übermitteln.
(7) Der oder die Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste bzw. Gemeindegruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der oder die Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe bzw. Gemeindegruppe zu. Der Einspruch ist bei der Beitragsbehörde erster Instanz einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
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