(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind
1. die Vollversammlung,
2. die Tourismuskommission,
3. der Vorstand,
4. der (die) Vorsitzende,
5. bei Tourismusverbänden, deren Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder Kurtaxen 350.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen, der Tourismusdirektor (die Tourismusdirektorin) und
6. die Rechnungsprüfer(innen).
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur erstmaligen Wahl des (der) Vorsitzenden dessen (deren) Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbandes zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
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