(1) Kurorte haben einen Tourismusförderungsbeitrag in der Höhe des Gesamtertrages der Tourismusabgabe an den jeweiligen Tourismusverband (Kurverband) zu leisten. Andere Tourismusgemeinden haben an den örtlichen Tourismusverband einen Tourismusförderungsbeitrag in der Höhe von 95 % des Gesamtertrages der Tourismusabgabe zu leisten.
(2) Die Tourismusförderungsbeiträge sind dem bezugsberechtigten Tourismusverband zumindest vierteljährlich zu überweisen, soweit zwischen den betreffenden Körperschaften nichts anderes vereinbart wurde.
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