(1) Die Tourismuskommission hat mindestens zwei Rechnungsprüfer(innen) zu bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. § 16 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Den Rechnungsprüfer(inne)n obliegt es, die laufende Gebarung und den Jahresabschluss des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
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