(1) Die Tourismuskommission ist zur Besorgung aller Angelegenheiten berufen, die ihr durch dieses Landesgesetz zugewiesen werden. Insbesondere kommen ihr folgende Angelegenheiten zu:
1. die Genehmigung des Voranschlages und allfälliger Nachträge sowie die Feststellung des Jahresabschlusses;
2. die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen, soweit der Gesamtstand an aushaftenden Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten oder gewährten Darlehen und Krediten bzw. übernommenen Haftungen ein Viertel der im laufenden Voranschlag enthaltenen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen (Kurtaxen) oder 35.000 Euro übersteigt;
3. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften, die Belastung von beweglichem Vermögen, die Übernahme von Bürgschaften, die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen und das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten sowie Bauführungen des Tourismusverbandes, wenn diese Vorhaben im Einzelfall ein Viertel der im laufenden Voranschlag enthaltenen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen (Kurtaxen) oder 35.000 Euro übersteigen;
4. die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen, die Beteiligung an einem Unternehmen sowie wesentliche Änderungen im Betrieb von Unternehmen oder der Beteiligung an Unternehmen;
5. der Zusammenschluss, die Auflösung, der Beitritt und der Austritt zu bzw. aus einer Tourismus-Verbändegemeinschaft, einem Verein oder einer Arbeitsgemeinschaft;
6. die Vorberatung und die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung für die Beschlussfassung über das Tourismuskonzept;
7. die Bestellung und allfällige Abberufung eines Tourismusdirektors oder einer Tourismusdirektorin;
8. die Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle;
9. die Genehmigung von laufenden Entschädigungen an Mitglieder des Vorstandes;
10. die Antragstellung auf Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 20 Abs. 1) und auf Anhebung oder Senkung der gesetzlichen Prozentsätze (§ 41 Abs. 5 und 6) an die Vollversammlung sowie auf Einräumung von Benutzungsrechten oder Öffnung von Privatwegen gemäß den §§ 46 und 47;
11. die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern.
(2) Die Tourismuskommission kann weiters beschließen, daß die Entscheidung von Angelegenheiten, die Ausgaben über einer von ihr zu bestimmenden Höhe zur Folge haben, ihrer Zustimmung bedürfen.
(3) Die Tourismuskommission ist mindestens halbjährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt. Zu einem Beschluß der Tourismuskommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sitzungen der Tourismuskommission sind unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 bis 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 öffentlich.
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