(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen. Der Wahlleiter kann sich im übrigen zur fachlichen Beratung in den Gemeinden der Ortsklasse Statutarstadt des Magistrats, in allen übrigen Tourismusgemeinden eines Fachbediensteten der Landeswahlbehörde bedienen, insofern die personelle Ausstattung dies in beiden Fällen zuläßt.
(2) Aktiv wahlberechtigt sind in den einzelnen Stimmgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe; erfolgt die Wahl nach Gemeindegruppen, sind in den einzelnen Gemeindegruppen nur die Mitglieder der betreffenden Gemeindegruppe aktiv wahlberechtigt. Wählbar sind nur die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 einschließlich der Vertreter von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen sowie die von den Mitgliedern Bevollmächtigten; § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die nach der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991 bzw. der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 in den Gemeinderat nicht wählbar sind. Der Mangel des Hauptwohnsitzes (Sitzes) im Gebiet der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, und der Mangel der österreichischen Staatsbürgerschaft begründet jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit.
(3) Jede(r) Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, von ihm (ihr) zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine (ihre) Stimmgruppe (Gemeindegruppe) einzubringen. Wahlberechtigte, die mehreren Gemeindegruppen angehören, dürfen einen Wahlvorschlag nur für eine Gemeindegruppe einbringen. Wahlvorschläge müssen spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse des Tourismusverbandes einlangen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis von mindestens so vielen wählbaren Personen zu enthalten, wie Mitglieder in dieser Stimmgruppe (Gemeindegruppe) zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs. 2 wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung hiezu von ihr vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen. Die beim Tourismusverband eingebrachten und allenfalls berichtigten oder ergänzten Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.
(4) Werden vor der Vollversammlung für eine Stimmgruppe (Gemeindegruppe) keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jede(r) in der betreffenden Stimmgruppe (Gemeindegruppe) Wahlberechtigte dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine (ihre) Stimmgruppe (Gemeindegruppe) übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin bekannt zu geben.
(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe (Gemeindegruppe) nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Tourismuskommissionsmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw.; Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in dieser Reihe an jener Stelle steht, die der Anzahl der in der betreffenden Stimmgruppe (Gemeindegruppe) zu wählenden Mitglieder entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder der Tourismuskommission, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Tourismuskommissionsmitglied den selben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Tourismuskommissionsmitglied, so ist die erstangeführte Person, bei zwei bzw. drei Tourismuskommissionsmitgliedern die erst- und zweit- bzw. drittangeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.
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