(1) Der Vollversammlung ist von der Tourismuskommission über deren Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Tourismuskommission;
2. die allfällige Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission;
3. die Beschlussfassung über die Anhebung und Senkung der Prozentsätze sowie des Mindestbeitrages (§ 41 Abs. 5 und 6);
4. die Entlastung des Tourismusdirektors oder der Tourismusdirektorin, der Mitglieder des Vorstandes und der Tourismuskommission;
5. die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Voranschlages;
6. die Genehmigung von laufenden Entschädigungen an Mitglieder der Tourismuskommission;
7. die Erlassung einer Geschäftsordnung;
8. die Beschlussfassung über das Tourismuskonzept;
9. die Beschlussfassung über eine Änderung des Wahlmodus bezüglich der Mitglieder der Tourismuskommission auf Gemeindegruppen (§ 7 Abs. 4);
10. die Beschlussfassung über eine Erhöhung der Anzahl der in die Tourismuskommission zu wählenden Vertreter (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz).
(2) Die Tourismuskommission hat den Entwurf des Tourismuskonzeptes (§ 4 Abs. 3) unter Anschluss allfälliger Studien, Markterhebungen und dgl. der Landes-Tourismusorganisation zur Stellungnahme binnen sechs Wochen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzeptes mit dem Landestourismuskonzept zu übermitteln. Die Tourismuskommission hat der Vollversammlung allfällige Einwände der Landes-Tourismusorganisation mitzuteilen und eine Empfehlung für die Beschlussfassung über das Tourismuskonzept abzugeben.
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