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Archiv für die Kategorie ‘10 OÖ Tourismusgesetz 1999 (Auszüge)’

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter: 1. Tourismus: der gesamte vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr; 2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, [...]

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(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind 1. die Vollversammlung, 2. die Tourismuskommission, 3. der Vorstand, 4. der (die) Vorsitzende, 5. bei Tourismusverbänden, deren Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder Kurtaxen 350.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen, der Tourismusdirektor (die Tourismusdirektorin) und 6. die Rechnungsprüfer(innen). (2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet [...]

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(1) Die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Keine Pflichtmitglieder sind Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 37 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind sowie jene, die gemäß § 41 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. (2) Natürliche oder [...]

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(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung Sitz und Stimme. (2) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission erfolgt, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes vorgesehen ist, in Stimmgruppen. Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Stimmberechtigten [...]

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(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Tourismuskommission bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. (2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte [...]

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(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Einberufung in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. In [...]

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(1) Der Vollversammlung ist von der Tourismuskommission über deren Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten: 1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Tourismuskommission; 2. die allfällige Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission; 3. die Beschlussfassung über die Anhebung und Senkung der [...]

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(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission beträgt – unbeschadet des § 7 Abs. 3 letzter Satz – vier Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission durch die Vollversammlung. Die Zusammensetzung der Tourismuskommission richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. (2) Soweit nicht auf Grund eines Beschlusses gemäß § 7 Abs. 4 die Wahl [...]

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(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen. Der Wahlleiter kann sich im übrigen zur fachlichen Beratung in den [...]

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(1) Die Tourismuskommission ist zur Besorgung aller Angelegenheiten berufen, die ihr durch dieses Landesgesetz zugewiesen werden. Insbesondere kommen ihr folgende Angelegenheiten zu: 1. die Genehmigung des Voranschlages und allfälliger Nachträge sowie die Feststellung des Jahresabschlusses; 2. die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen, soweit der Gesamtstand an aushaftenden [...]

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